Klimaschutz durch Radverkehr

Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen. Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 203o setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen um. Eine Maßnahme daraus ist die Stärkung des Radverkehrs als klimafreundliche Mobilitätsform durch die finanzielle Unterstützung integrierter Modellvorhaben.

Ziel des Förderaufrufes ist es, Anreize zur Erschließung von Minderungspotenzialen im Handlungsfeld Radverkehr zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und Treibhausgaseinsparungen durch investive regionale Modellprojekte zu realisieren.

Besonderheiten dieser Förderung

  • Projektskizzen können in zwei Zeiträumen eingereicht werden:
    01. März bis zum 30. April 2024
    01. September bis zum 31. Oktober 2024
    Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Skizze.
  • Eine unterschriebene Papierversion der Skizze einschließlich aller Anlagen ist spätestens bis zum 15. Mai bzw. 15. November des Antragsjahres (Posteingang) nachzureichen.

FAQ: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was kann gefördert werden?

Zuwendungsfähig sind in notwendigem Umfang:
- Beschaffung notwendiger Komponenten der Radverkehrsinfrastruktur und deren Installation/Montag durch externe Dritte;
- begleitende Ingenieurdienstleistungen der Leistungsphase 8 (LP 8) gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), maximale Förderung in Höhe von 5 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben;
- Information der Zielgruppe sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die zuwendungsfähigen Sachausgaben sind auf maximal 30.000 Euro zu beschränken;
- Monitoring zur Bewertung der Projektwirkung;
- Dienstreisen zur Abstimmung mit dem Fördermittelgeber/Verbundpartnern;
- Dienstreisen zur Vernetzung innerhalb der Nationalen Klimaschutzinitiative;
- Sachausgaben zur Koordinierung von Verbundprojekten;
- behördlich angeordnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Wer kann gefördert werden?

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die geförderten Maßnahmen sollen einen regionalen Modellcharakter aufweisen, insbesondere in Bezug auf eine klimafreundliche und radverkehrsgerechte Umgestaltung des Straßenraumes, die Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur sowie die Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen.
    Die regionale Modellhaftigkeit der innovativen Leuchtturm-Projekte zeichnet sich insbesondere aus durch:
    - einen klaren und nachvollziehbaren Beitrag zur Minderung von Treibhausgasemissionen;
    - die Anwendung und Umsetzung integrierter geplanter Maßnahmen;
    - eine hohe Fördermittel- und Kosteneffizienz.
  • Die Projekte gewährleisten ein hohes Maß an bundesweiter Übertragbarkeit und zeichnen sich durch ein hohes regionales Ausweitungspotenzial aus.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Zuwendungen erfolgen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Förderquote beträgt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, für nachweislich finanzschwache Kommunen bis zu 90 Prozent.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Ihr Ansprechpartner

Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbZH

Gefördert durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

In Zusammenarbeit mit

Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbH

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